Solothurn c. Aargau: BGE 26 I 444, pp. 450, f

Serving for military and civilian firing drills, the rifle range “Schachen” was located westwards from the city of Aarau, approximately one kilometre from the Aargau-Solothurn cantonal border.

The layout of the rifle range was such that while the range was on Aargau soil and the firing occurred in the Canton of Aargau, protective bullet traps had had to be mounted between the firing range and the Solothurn border. Unfortunately, as was put forth by the Canton of Solothurn, these bullet traps proved to be insufficient and the adjacent Solothurn territory could not be entered while live firing occurred. Therefore, as the affected Solothurn municipalities turned to the Canton of Solothurn, the Canton petitioned the government of the Canton of Aargau as well as the Federal Council that the firing of live bullets in “Schachen” be ceased. However, this endeavour was unsuccessful. Consequently, the Canton of Solothurn filed an action under constitutional law with the Swiss Supreme Court asking for the prohibition of live firing in “Schachen” arguing that the Canton of Aargau had no right to use its territory in a way that would infringe upon the sovereign rights of the Canton of Solothurn.

The Supreme Court decided in favour of the Canton of Solothurn. In its considerations, it argued that the rights and obligations as applicable among Cantons towards one another had to be determined in the light of the principles of public international law:

„Zur Bestimmung [des materiellen Inhaltes der Souveränität und der Gebietshoheit im Verhältnis der Kantone zueinander] und überhaupt zur Beantwortung der Frage nach den gegenseitigen staatlichen Rechten und Pflichten der Kantone ist […] auf die Normen des allgemeinen Völkerrechts zurückzugreifen, wobei ferner das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone nicht ausser acht gelassen werden darf. So verschieden nun auch der Begriff der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmt wird, soweit es sich um das Verhältnis nach innen, zum Staatsgebiet und den darauf befindlichen Personen und Sachen handelt, so steht doch für das Verhältnis nach aussen, zu andern Staaten, so viel fest, dass aus der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmte absolute, von den andern Staaten unbedingt anzuerkennende Rechte herfliessen, darunter namentlich das Recht der unbeschränkten Herrschaft über Land und Leute. Dieses Recht schliesst aber weiterhin jede Einwirkung eines andern Staates auf das Gebiet des eigenen oder dessen Bewohner aus, und zwar nicht nur die Anmassung und Ausübung von Hoheitsrechten des eigenen Staates, sondern auch ein tatsächliches Hinübergreifen, das die naturgemässe Benutzung des Territoriums und die freie Bewegung seiner Bewohner beeinträchtigen könnte … Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint denn in der That durch das Verhalten des Kantons Aargau der Kanton Solothurn in seiner Gebietshoheit und in seiner Souveränität als verletzt. Wenn hiegegen eingewendet werden wollte, dass der Kanton Aargau seinerseits sein Gebiet benutzen bzw. benutzen lassen könne, wie es ihm beliebe, so ist darauf zu erwidern, dass auch im Völkerrecht, speziell im bundesstaatlichen Verhältnis, der nachbarrechtliche Satz gilt, dass die Ausübung des eigenen Rechts nicht dasjenige des Nachbars beeinträchtigen darf; die Rechte sind gleichwertig, und im Konfliktsfalle muss ein vernünftiger Ausgleich nach den natürlichen Verhältnissen Platz greifen […]. Vorliegend mutet der Kanton Aargau dem Kanton Solothurn die Duldung von Einwirkungen zu, die sich ein Privateigentümer von seinem Nachbarn nur auf Grund einer Servitut gefallen zu lassen brauchte, um die sich auch ein Kanton verbeten kann, so lange er nicht infolge des Bestehens einer eigentlichen Staatsdienstbarkeit zugunsten des Nachbarkantons zur Duldung verpflichtet ist. Zum gleichen Resultate führt eine andere Betrachtung: Der Kanton Solothurn hat kraft seiner Souveränität Recht und Pflicht, für die allgemeine öffentliche Sicherheit der Bewohner seines Gebietes zu sorgen. Den persönlich oder in ihrem Vermögen verletzten oder bedrohten Privatpersonen oder Korporationen könnte er es dann überlassen, sich selbst zu schützen, wenn dieselben bestimmt oder bestimmbar wären, während die Aufgabe der Gesamtheit bezw. Ihrer Organe beginnt, sobald unbestimmte Personen und Sachen den Gefahren ausgesetzt sind; übrigens wäre es fraglich, ob nicht nach aussen der Kanton berechtigt sei, die individuellen Rechte und Interessen einzelner seiner Angehörigen zu vertraten. Recht und Macht eines Kantons, zu gebieten und zu verbieten, reichen aber nicht über seine Grenzen hinaus. Wenn daher von einem andern Kanton aus Land und Leute in einer Weise bedroht werden, dass ein staatliches Einschreiten geboten erscheint, so kann der bedrohte Kanton von dem andern verlangen, dass dieser kraft seiner Gewalt den Übelstand abstelle. In einem solchen Falle muss die Pflicht zur Rechtshülfe an die Stelle des Rechts zur Selbsthülfe treten, die dem Wesen des Bundesstaats widerspricht und welche in der schweizerischen Eidgenossenschaft vollends nach ihren historischen Grundlagen und nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 14 der Bundesverfassung unzulässig ist.“

The case eventually became instrumental in developing rights and obligations of neighbouring states, in particular relating to environmental hazards.